NEWSLETTER 07-2020: UPDATE EPIDEMIEGESETZ: VERLÄNGERUNG DES FRISTENLAUFS FÜR ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE
Durch die jüngste Novelle des Epidemiegesetzes eröffnen sich neue Chancen für zahlreiche von Betretungsverboten betroffene Unternehmer: Bisher musste ein Antrag auf Entschädigung nach Epidemiegesetzinnerhalb von sechs Wochen ab Wegfall der Beschränkungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. Nunmehr ist dafür eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Überdies beginnen bereits abgelaufene und aktuell laufende Fristen neu zu laufen.
In unseren vorhergehenden Newslettern zu diesem Thema vom 30.04.2020 und vom 19.05.2020 wurde die Frage erörtert, ob wegen der auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Betretungsverbote und Verkehrsbeschränkungen Entschädigungsansprüche auf Basis des Epidemiegesetzes denkbar wären.
Ob sich eine Antragstellung auszahlen könnte und was durch die jüngste Novelle neu zu beachten ist, lesen Sie in unserem Beitrag.