NEWSLETTER 04-2020: ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE GEMÄSS EPIDEMIEGESETZ? UPDATE: FRISTEN
Derzeit ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die Betretungsverbote nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz möglicherweise zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz berechtigen könnten. Ein Antrag wäre aus diesem Grund zwar mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden, aber in einigen Fällen – auch kaufmännisch – durchaus sinnvoll und vertretbar. Entschließt man sich zu einer Antragstellung, so ist jedenfalls zu beachten, dass innerhalb von sechs Wochen ab Wegfall der Beschränkungen ein solcher Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach Epidemiegesetz gestellt werden müsste, um von einer allfälligen Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes profitieren zu können.
Aufgrund der in vielen Fällen bereits in Kürze, nämlich am 25.05.2020 endenden Frist sollte eine allfällige Antragstellung jedenfalls möglichst zeitnahe erfolgen.
In unserem vorhergehenden Newsletter vom 30.04.2020 wurde die Frage erörtert, ob aufgrund der bis Ende April 2020 gültigen (auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestehenden) Betretungsverbote und Verkehrsbeschränkungen Entschädigungsansprüche auf Basis des Epidemiegesetzes denkbar wären. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist einerseits, ob das herangezogene COVID-19-Maßnahmengesetz überhaupt (als verfassungswidrig) aufzuheben ist und andererseits, ob dies dazu führen würde, dass die verhängten Maßnahmen unter das Epidemiegesetz zu subsumieren wären.
Mehr dazu in unserem neuen Beitrag.