Derzeit werden zur Frage, ob eine Antragstellung auf Entschädigungszahlung im Sinne des Epidemiegesetzes für Unternehmen, die von den Betretungsverboten betroffen sind, zielführend ist, unterschiedliche Standpunkte vertreten. Es wird teilweise relativ unreflektiert dazu geraten, einen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz zu stellen, um einen möglichen Anspruch “abzusichern” und die Chancen und Risiken eines solchen Verfahrens werden mitunter sehr verkürzt dargestellt.
Bei der Beurteilung, ob allenfalls Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz wegen einer Betriebsschließung bzw. einer behördlichen Einschränkung bestehen, kommt es vorwiegend darauf an, ob die konkreten, auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Maßnahmen, eigentlich auf Grundlage des Epidemiegesetzes erfolgen hätten müssen. Entscheidend sind daher zwei Fragen, nämlich einerseits ob die herangezogene Rechtsgrundlage überhaupt aufzuheben ist und ob dies andererseits dazu führt, dass die verhängten Maßnahmen unter das Epidemiegesetz zu subsumieren sind.
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