NEWSLETTER 10-2019: AUFGRIFFSRECHTE IN DER INSOLVENZ UNZULÄSSIG?
Für den Fall, dass die Gesellschafter einer GmbH “unter sich” bleiben und verhindern möchten, dass – nach dem Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters – auf einmal ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt, werden in der Praxis entsprechende Bestimmungen über Aufgriffsrechte der bisherigen Gesellschafter in den GmbH-Gesellschaftsverträgen vereinbart.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OLG Linz 27.08.2019, 6 R 95/19m) behandelte das Oberlandesgericht Linz die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Vereinbarung von Aufgriffsrechten für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters zulässig ist.
Um sicherzustellen, dass die Gesellschafter einer GmbH “unter sich” bleiben und nicht etwa auf einmal ein “Fremder” durch Erwerb eines Geschäftsanteils neu in die Gesellschaft eintritt, ist es üblich in GmbH-Gesellschaftsverträgen entsprechende Bestimmungen über Aufgriffsrechte der bisherigen Gesellschafter zu vereinbaren. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haben die bisherigen Gesellschafter im Rahmen des Aufgriffsrechtes die Möglichkeit den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu übernehmen und diesen für den Geschäftsanteil abzufinden. In vielen Gesellschaftsverträgen wird ein solches Aufgriffsrecht vor allem für den Fall des Ablebens oder auch der Insolvenz eines Gesellschafters vereinbart. Mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen letzteres zulässig ist, beschäftigte sich das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom 27.08.2019 zu 6 R 95/19m.
Wie diese Frage vom OLG beantwortet wird und was dies letztlich für die Praxis bedeutet, erfahren Sie in diesem Newsletter.