NEWSLETTER 06-2018: PRIVATSTIFTUNGEN – KEINE NACHTRÄGLICHE EINFÜHRUNG EINES ÄNDERUNGSRECHTS
Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich (OGH 6 Ob 71/18m vom 24.05.2018) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein änderungsberechtigter Erststifter einem Zweitstifter nachträglich ein Änderungsrecht einräumen kann und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Änderung unzulässig wäre.
In der Praxis könnte dies für zahlreiche Stiftungen problematisch sein, sofern sich bei mehreren Stiftern nur Einzelne Änderungsrechte vorbehalten haben.
Wie dies in der Praxis häufig vorkommt, wurde im Anlassfall seitens des Erststifters und der Zweitstifterin – es handelt sich bei diesen vermutlich um Eheleute – gemeinsam eine Privatstiftung errichtet. Im Zuge der Errichtung der Privatstiftung wurde seitens beider Stifter ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet. Das Änderungsrecht behielt man sich zwar vor, es wurde aber so geregelt, dass dieses zu Lebzeiten nur vom Erststifter ausgeübt werden kann, nicht aber auch von der Zweitstifterin.