NEWSLETTER 14-2016: EuGH ZU HYPERLINKS – VORSICHT VOR UNGEWOLLTEN URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (C-160/15 vom 08.09.2016) hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Setzen von Hyperlinks im Internet eine rechtswidrige “öffentliche Wiedergabe” darstellt, wenn auf der verlinkten Website unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte veröffentlicht werden.
Erstmals trifft der EuGH in dieser Entscheidung eine Unterscheidung zwischen Personen die ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln – typischerweise also Privatpersonen – und solchen, die mit Gewinnerzielungsabsicht handeln und er verlangt von Letzteren, somit von Unternehmern, eine sorgfältige Prüfung aller verlinkten Inhalte, widrigenfalls von einer Urheberrechtsverletzung desjenigen der bloße Hyperlinks setzt, also selbst keinerlei Inhalte zur Verfügung stellt, ausgegangen wird.
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