NEWSLETTER 05-2016: NEUES EUROPÄISCHES MARKENRECHT – UNIONSMARKE
Vor kurzem ist eine Neuregelung des europäischen Markenrechts in Kraft getreten. Dadurch wurden alle bestehenden Gemeinschaftsmarken automatisch zu Unionsmarken. Das für Marken zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wurde in das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum umbenannt.
Durch die Rechtsänderung ist es zukünftig erforderlich, bei Markenanmeldungen die Waren und Dienstleistungen konkreter und detaillierter aufzulisten. Die bloße Angabe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation ist vielfach nicht mehr ausreichend. Für Inhaber bestehender Unionsmarken (vormals: Gemeinschaftsmarken) ergibt sich daraus gegebenenfalls die Notwendigkeit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der bestehenden Marken zu überprüfen und allenfalls durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung eine Einschränkung des Schutzumfanges zu verhindern. Dafür ist durch eine Übergangsregelung bis spätestens 24.09.2016 Zeit.
Markeninhabern empfehlen wir generell, ihre bestehenden registrierten Marken von Zeit zu Zeit dahingehend zu überprüfen, ob der Schutzumfang der Marken die aktuellen geschäftlichen Aktivitäten noch ausreichend abdeckt.
Mit 23. März 2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424 (“Unionsmarkenverordnung”) in Kraft getreten. Dadurch wurden alle bestehenden Gemeinschaftsmarken automatisch zu Unionsmarken (abgekürzt: EUTM). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurde zum Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (abgekürzt: EUIPO) umbenannt.
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