NEWSLETTER 03-2016: ZUR ATTRAKTIVIERUNG DER GEMEINNÜTZIGEN STIFTUNG
Mit 1. Jänner ist das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 in Kraft getreten, das eine grundlegende Reformierung der Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) mit sich bringt.
Die Ziele des Gesetzgebers lagen vor allem darin, die Stiftung nach dem BStFG zu attraktivieren und Anreize zu setzen, um die Zahl gemeinnütziger Stiftungen einerseits, aber auch das Spendenvolumen an derartige Einrichtungen, zu erhöhen.
Dies ist dem Gesetzgeber zumindest teilweise gelungen. Zusätzlich bringt die Reform einige Gestaltungvorteile für die Stiftung nach dem BStFG, die sie, im Vergleich zur Privatstiftung nach dem PSG, in bestimmten Fällen zu einer tauglichen Alternative machen könnte. Besonders hervorzuheben ist hierbei, dass die Stiftung nach dem BStFG die Möglichkeit bietet, Stifterrechte auf Nachfolger zu übertragen.
Wesentliche Ziele des Gesetzgebers waren:
- die Reduktion von Verwaltungsaufwand und die Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen,
- die Erhöhung von Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen,
- die Erhöhung von Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen,
- die Erhöhung der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen und gemeinnützigen internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich,
- die Erhöhung der Attraktivität Österreichs als Standort internationaler Organisationen.
Neben umfangreichen Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) selbst wurden daher, zur Erreichung dieser Ziele, auch zahlreiche Nebengesetze (etwa das EStG, KStG, GreStG, StiftEG und die BAO) punktuell abgeändert.
Nähere Ausführungen zur Reform und den neuen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Newsletter.