NEWSLETTER 15-2015: DAS RECHNUNGSLEGUNGS-ÄNDERUNGSGESETZ 2014 (für Jahresabschlüsse ab 01.01.2016)
Das mit 13.01.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) betrifft sämtliche Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2016 beginnen. Der Ausgangspunkt dieses Gesetzes war die EU-Bilanzrichtlinie vom 26.06.2013, welche die damalige vierte und siebte Richtlinie ersetzt hat, und hatte diese eine weitgehende Entlastung bzw. Erleichterung von insbesondere kleineren Unternehmen, die Schaffung einer EU-weiten Vereinheitlichung der Abschlüsse sowie eine gewisse Erhöhung der Transparenz des Unternehmens zum Ziel.
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) bringt maßgebliche Änderungen, welche bereits auf sämtliche Jahresabschlüsse ab dem 01.01.2016 anwendbar sein werden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2015 ist daher weiterhin unter Anwendung der bisherigen Regelungen zu erstellen. Grundsätzlich ist keine rückwirkende Anwendung vorgesehen; es gibt einige wenige Ausnahmen, die jedoch unter Umständen wesentlich sein könnten. So sind beispielsweise die neu angepassten Schwellenwerte der Größenklassen für Gesellschaften (§ 221 UGB) rückwirkend anwendbar.
Im nachstehenden Langtext werden wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der Umsetzung dieser Richtlinie durch das RÄG 2014 näher vorstellen und einige besonders relevante Punkte hervorheben, welche künftig bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten sein werden.