Der EuGH definiert erneut den Begriff der “Insider-Information” gemäß der Marktmissbrauchsrichtlinie, welche dem Schutz des Finanzmarktes gewidmet ist. Der Tatbestand einer “Insider-Information” ist offenbar extensiv zu interpretieren. Ein Wertpapierinhaber steht sehr rasch in der Verpflichtung, bestimmte Informationen zu veröffentlichen.
Eine Insider-Information liegt nicht erst dann vor, wenn mit dieser eine bestimmte Richtung der Kursänderung eines Finanzinstrumentes vorhergesagt werden kann. Nur vage und allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung auf die Auswirkung hinsichtlich des Kurses zulassen, sind nicht unter eine “Insider-Information” zu subsumieren.
Lesen Sie im Langtext mehr über die Ausführungen der kürzlich ergangenen EuGH-Entscheidung.