NEWSLETTER 03-2015: PRIVATSTIFTUNG UND VORSORGEVOLLMACHT
Nur wenige Stifter haben bisher für den Fall einer möglichen Geschäftsunfähigkeit in ihren Stiftungsurkunden vorgesorgt. Dennoch ist dies, gerade aufgrund des fortschreitenden Alters der ersten Stiftergeneration, ein sehr wichtiges Thema, dessen man sich annehmen sollte, um rechtzeitig, solange man noch Einfluss auf die Gestaltung der Stiftung nehmen kann, die notwendigen stiftungsrechtlichen “Vorsorgemaßnahmen” zu treffen.
Nicht selten kommt es dazu, dass mangels entsprechender spezifischer Vorkehrungen des Stifters letztlich für diesen durch das Gericht ein Sachwalter bestellt wird. Auf die Person dieses Sachwalters können mitunter weder der Stifter, dessen Angehörige noch die Stiftungsorgane Einfluss nehmen.
Wird der Sachwalter auch für Vermögensangelegenheiten bestellt, so umfasst dies in aller Regel auch die Ausübung der Stifterrechte. Diese Stifterrechte werden durch einen Sachwalter in weiterer Folge jedoch ausschließlich bzw. vorwiegend nach den Interessen des Besachwalteten ausgeübt. Die ursprünglich verfolgten Intentionen des Stifters, welche der Stiftungserrichtung zugrundelagen, werden dabei mitunter vernachlässigt oder hintangestellt. Aus der Praxis ist etwa ein Fall einer Auflösung einer Privatstiftung durch den Sachwalter gegen den ursprünglich klar geäußerten gegenteiligen Willen des Stifters bekannt.
Möchte ein Stifter nunmehr einerseits verhindern, dass durch einen stiftungsfremden Sachwalter Einfluss auf die Privatstiftung genommen wird und andererseits vermeiden, dass im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit sämtliche Stifterrechte ruhen bzw. untergehen, so besteht seit einigen Jahren auch die Möglichkeit, eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu errichten.
Sollten Sie an einer solchen Vorsorgevollmachtslösung, die auch Abseits von Privatstiftungsgestaltungen durchaus sinnvoll sein kann, interessiert sein, so finden Sie im Langtext hierzu die entsprechenden Informationen.
Unser Stiftungsteam berät Sie natürlich jederzeit gerne!