Mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle (auch “Gesetzesbeschwerde” genannt) hat der Gesetzgeber ein völlig neues Rechtsschutzinstrument geschaffen. Seit 01.01.2015 besteht somit für Personen, die Partei eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (zivil- oder strafgerichtlichen Verfahrens) sind, die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu wenden.
Möglich ist die Anrufung des VfGH, wenn die Gerichtsentscheidung der ersten Instanz, das heißt ein Urteil eines Bezirks- oder Landesgerichtes, vorliegt und die betroffene Person (Partei) behauptet, dass sie dadurch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzeswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt ist.
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