NEWSLETTER 01-2019: PRIVATSTIFTUNGEN IM LICHTE DES ERBRECHTSÄNDERUNGSGESETZES
Erbrecht ist immer spannend, besonders, wenn bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 nun das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 auch auf Schenkungsanrechnungen bei Privatstiftungen zur Anwendung kommt.
Die Diskrepanz zwischen dem Pflichtteilsrecht, das eine Verteilungsfunktion besitzt und der Privatstiftung, die eine geordnete und oftmals auch konzentrierte Vermögensweitergabe zum Ziel hat, hängt entscheidend davon ab, inwieweit der Stifter seinen Einfluss auf die Stiftung durch vorbehaltene Widerrufs- und Änderungsrechte absichert, was erhebliche pflichtteilsrechtliche Konsequenzen zur Folge hat.
Als bemerkenswerte Neuerung hat das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 außerdem die Einräumung einer Begünstigtenstellung als Schenkung qualifiziert, was natürlich auch Fragen nach dem konkreten Bewertungszeitpunkt und einer sachgerechten Bewertung aufwirft.
Mittlerweile steht das mit 01.01.2017 in Kraft getretene und auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anwendbare Erbrechtsänderungsgesetz 2015 seit über zwei Jahren in Geltung. Insbesondere durch Änderungen bei der Schenkungsanrechnung (nunmehr: Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden) haben sich im zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungen bestehenden Spannungsfeld einige gravierende Änderungen aufgetan, wobei aber auch einige bereits im alten Erbrecht bestehende Rechtsunsicherheiten geblieben sind.
Wenngleich gefestigte Judikatur zu den geänderten Bestimmungen nach wie vor sehr spärlich vorhanden ist, hat sich durch die teils äußerst strittigen Fragen – als “Dauerbrenner” darf hier exemplarisch die “Vermögensopfertheorie” gelten – ein von der Lehre mittlerweile akribisch bearbeitetes Rechtsgebiet ergeben. In diesem Newsletter sollen die getroffenen Kernaussagen dargestellt und abschließend Hinweise erteilt werden, worauf künftig bei der Vermögensnachfolge in Bezug auf Privatstiftungen besonders zu achten ist.