NEWSLETTER 01-2025: EINLAGENRÜCKGEWÄHR – SOLIDARHAFTUNG DES MITTELBAREN GESELLSCHAFTERS
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung erstmals dazu geäußert, dass bei verbotener Einlagenrückgewähr aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft an die Großmuttergesellschaft die dazwischengeschaltete Muttergesellschaft solidarisch mit der Großmuttergesellschaft für den Rückersatz haftet. Diese Entscheidung besagt daher, dass die wirtschaftliche Einheit innerhalb eines Unternehmensverbundes dazu führen kann, dass auch eine zwischengeschaltete Gesellschaft für eine verbotene Einlagenrückgewähr haftet.