NEWSLETTER 02-2019: ANHEBUNG DER GESCHÄFTSRAUMMIETE BEI “MACHTWECHSEL” AUF MIETERSEITE
Gerade im innerstädtischen Bereich bestehen so manche Geschäftslokale schon seit Jahrzehnten – dies oftmals mit Mietverträgen, die noch äußerst geringe und deutlich unter der maximal zulässigen Höhe liegende Mietzinse aufweisen.
Beachtet werden muss dabei, dass der Vermieter, wenn sich bei der Hauptmieterin die Machtverhältnisse entsprechend ändern – so beispielsweise auch bei einem Generationenwechsel denkbar – zur Anhebung auf einen angemessenen Hauptmietzins berechtigt ist. Über die Frage, wann ein solcher Machtwechsel nun tatsächlich vorliegt und was dabei sowohl seitens des Vermieters als auch des Mieters beachtet werden muss, soll dieser Newsletter Klarheit bringen.
§ 12a MRG ist ausschließlich im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar und regelt unter anderem die Möglichkeiten des Vermieters, den bisherigen Mietzins im Falle einer Veräußerung des Unternehmens durch den Mieter anzuheben.
§ 12a Abs 3 MRG konkretisiert dies dahingehend, dass für den Fall, dass sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten beim Hauptmieter entscheidend ändern, dies den Vermieter zu Mietzinsanhebung auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt.
Wann aber nun die gesetzlich geforderte entscheidende Änderung tatsächlich vorliegt und wann nicht, ist Ausgangspunkt einer besonders intensiv geführten Diskussion in Lehre und Rechtsprechung. Im vorliegenden Newsletter sollen die wichtigsten Parameter für diese Abgrenzung vorgestellt und korrespondierend dazu insbesondere einige jüngere, höchstgerichtliche Entscheidungen erläutert werden.