NEWSLETTER 02-2022: AUFTEILUNG DES STIFTUNGSVERMÖGENS IM FALLE DER EHESCHEIDUNG?
Der nachehelichen Aufteilung unterliegen jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Scheidung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden. Dies aber nur, soweit diese als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse gelten.
Unternehmen, Unternehmensanteile und Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen nicht der nachehelichen Aufteilung, ebenso nicht die Erträge aus einem Unternehmen.
In einer aktuellen Entscheidung hatte der OGH zu entscheiden, ob auch an eine Privatstiftung ausgeschüttete Unternehmenserträge dieser nachehelichen Aufteilung im Zuge des Scheidungsverfahrens unterliegen.
Der gegenständliche Newsletter soll Ihnen einen kurzen, aber informativen Überblick über die richtungsweisende Entscheidung des OGH 1 Ob 14/21x zur Frage einer etwaigen Aufteilung von Stiftungsvermögen im Falle der Ehescheidung liefern.
Wie der OGH diese Frage beurteilte, erfahren Sie in unserem neuen Newsletter.