NEWSLETTER 03-2017: NEUERUNGEN DURCH DAS BRIS-UMSETZUNGSGESETZ
Mit dem BRIS-UmsG, das voraussichtlich bereits mit 01.06.2017 in Kraft treten wird, soll der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen durch eine Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern erleichtert werden.
Daneben enthält die Novelle aber auch Verschärfungen des nationalen Rechts im Bereich der Löschung von Unternehmen wegen Vermögenslosigkeit. Eine solche Löschung soll künftig automatisch und von Amts wegen eingeleitet werden, wenn ein Unternehmen mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen säumig ist.
Auch für Privatstiftungen ergeben sich Änderungen. Hier wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch diese wegen Vermögenslosigkeit amtswegig löschen zu können.
Das BRIS-Umsetzungsgesetz (kurz “BRIS-UmsG“) wurde am 14.03.2017 einstimmig im Justizausschuss des Parlamentes angenommen und soll, nach der in Kürze erfolgenden Genehmigung durch den Nationalrat, voraussichtlich bereits am 01.06.2017 in Kraft treten.
Mit dem BRIS-UmsG wird die Richtlinie 2012/17/EU (sog. BRIS-Richtline, abgeleitet vom Begriff “Business Register Information System“) umgesetzt, welche den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen durch eine Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern zum Gegenstand hat. Ziel ist es dabei, einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal zu erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen – etwa bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten über eine zentrale “Europäische Plattform” zu ermöglichen.
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