NEWSLETTER 03-2019: ANWENDUNG DES VERBOTS DER EINLAGENRÜCKGEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN
Der OGH nahm in einer aktuellen Entscheidung (OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x) erstmalig zur Frage der Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf eine Begünstigte einer an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung Stellung.
In der Entscheidung 6 Ob 195/18x wurde diese Rechtsfrage zwar nicht endgültig geklärt, weil die Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf die Begünstigte in erster Linie mit deren ehemaliger Gesellschafterstellung begründet wurde. Trotzdem bieten die Ausführungen des OGH wichtige Anhaltspunkte für die Lösung der praxisrelevanten und bisher ungeklärten Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Begünstigte einer an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung dem Verbot der Einlagenrückgewähr unterliegen können.
Im Jahr 2009 hat ein traditionsreiches Familienunternehmen aus der Möbelbranche der Begünstigten einer am Familienunternehmen beteiligten Privatstiftung und deren Ehegatten ein unentgeltliches und lebenslanges Wohnrecht an einem Penthouse in einem Möbelhaus in Wien eingeräumt. Die Begünstigte war ursprünglich selbst am Familienunternehmen beteiligt und hat diese Beteiligung im Jahr 1996 in eine Privatstiftung eingebracht.
Die Privatstiftung hat im Jahr 2009 eine Beteiligung von 51 % am Familienunternehmen gehalten. Der Stiftungszweck der Privatstiftung lautete auf “Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen”.
Die Begünstigte war Mitglied des Stiftungsbeirats und zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt. Sie hatte faktisch großen Einfluss auf die Privatstiftung und traf alle bzw. eine Vielzahl von Entscheidungen.
Darüber hinaus war der Ehegatte der Begünstigten im Jahr 2009 Geschäftsführer des Familienunternehmens und die Begünstigte selbst war ein Mitglied des Aufsichtsrats.
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