NEWSLETTER 03-2023: BÖSE FOLGEN BEI “NACHTEILIGEN” ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Der EuGH hat in einem Falle eines österreichischen Unternehmens entschieden, dass ein Konsument, der eine verbindliche Bestellung abgegeben hat, auch dann nicht zahlen muss, wenn er zu Unrecht vom Vertrag zurücktritt.Das Rücktrittsrecht des Konsumenten gilt dann, wenn – wie es sehr häufig anzutreffen ist – in den AGBs des Unternehmens eine Rücktrittsklausel enthalten ist, die dem Unternehmen im Fall eines unberechtigten Vertragsrücktrittes entweder eine pauschale “Storno – oder Rücktrittsgebühr” einräumt oder alternativ und anstelle des Pauschalbetrages zum Ersatz des tatsächlichen Schadens berechtigt.
Ein Konsument bestellte bei einer Haushalts-Messe eine Küche und trat aber dann, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück. Das Küchenstudio berief sich auf seine AGBs, welche sinngemäß wie folgt lauteten:
Dem Küchenstudio steht bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt seitens des Konsumenten ein Pauschalentgelt von 20 % des Entgeltes zu. Das Küchenstudio ist aber – nach freier Wahl – auch berechtigt, den tatsächlichen entstandenen Schaden zu verlangen.