NEWSLETTER 04-2021: ÄNDERUNGEN IM INSOLVENZRECHT: RIRL-UG UND REO – EINE ERSTE DARSTELLUNG (TEIL II)
Unternehmen soll die Möglichkeit gegeben werden mit Hilfe eines Restrukturierungsverfahrens sich vor einer tatsächlichen Insolvenz zu sanieren.
Kern des am 23.02.2021 in Begutachtung geschickten Ministerialentwurfes des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG), respektive der damit geschaffenen Restrukturierungsordnung (ReO) ist der Restrukturierungsplan gemäß den §§ 23 ff ReO und das damit einhergehende Abstimmungsverfahren.
Die ReO (Restrukturierungsordnung), die mit dem RIRL-UG (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), mit 17.07.2021 in Kraft treten soll, ist vom Prinzip der Eigenverwaltung des Schuldners geprägt, um Schuldnern einen Anreiz zu bieten, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig präventive Maßnahmen zur Abwendung einer tatsächlichen Insolvenz zu ergreifen. Unter gewissen Umständen ist jedoch vom Gericht zwingend ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter, welcher an den österreichischen Sanierungsverwalter erinnert, zu bestellen. Auch das Verfahren zur Abstimmung unterliegt zwingenden Anforderungen, welche sich deutlich von einem Verfahren zur Abstimmung über einen Sanierungsplan gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) unterscheidet.
In Teil II unseres Newsletters informieren wir Sie zu den inhaltlichen Details eines Restrukturierungsplans, dem Abstimmungsverfahren und einem zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten.