NEWSLETTER 05-2017: RECHT AUF LICHT DES NEU ZUGEZOGENEN NACHBARN?
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 19.10.2016, 1 Ob 84/16h) beschäftigte sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein neu zugezogener Nachbar Lichtentzug durch Schatten, der von über 35 Jahre alten Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgeht, akzeptieren muss.
Die Entscheidung des Höchstgerichtes deutet eine (vorsichtige) Wende in der bisherigen Judikatur an und gesteht dem neu hinzugezogenen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch zu.
Dies könnte in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben!
Die Klägerin erlangte durch Erbschaft im Jahr 2010 eine Eigentumswohnung in guter Wiener Wohnlage, in der hauptsächlich Ein- und Zweifamilienhäuser stehen. Diese sind von Gärten und Wohnhausanlagen umgeben. An der Grenze zum Nachbargrundstück setzten die Beklagten im Jahr 1980 Zypressen, die damals knapp einen Meter hoch waren. Zum Zeitpunkt des Verfahrens waren diese rund 15 bis 18 Meter hoch und wirkten laut den Feststellungen des befassten Bezirksgerichtes wie ein Wald. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass ein solch hoher Bewuchs unüblich in dieser Gegend sei.
Insbesondere bewirkt die Höhe der Zypressen, dass auf das Grundstück der Klägerin keine Nachmittags- oder Abendsonne durchdringt, wodurch aufgrund der Beschattung, die Terrasse ab 15:00 Uhr nicht mehr zu benützen ist. Weiters wirkt sich der Schatten auch nachteilig auf die Wohnung selbst aus, da bereits am Nachmittag künstliches Licht verwendet werden muss und ist im Winter aufgrund der fehlenden Sonneneinstrahlung ein vermehrtes Heizen der Wohnung notwendig.
Die Bäume bewirken aber nicht nur den Entzug von Licht. Es fallen auch regelmäßig kleinere Äste auf das Grundstück der Klägerin und in der Vergangenheit ist auch ein wesentlich größerer Ast auf ihr Grundstück gefallen.
Die Klägerin begehrte von ihren Nachbarn, dass diese ihre Bäume so stutzen mögen, dass wieder ausreichend Licht auf ihr Grundstück falle und das ortsübliche Ausmaß wieder hergestellt werde. Auch die Gefährdung durch die herabfallenden Äste müsse abgestellt werden.
Die Klägerin bekam in allen drei Instanzen Recht und führte der OGH aus rechtlicher Hinsicht Nachstehendes aus.
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