NEWSLETTER 05-2023: VIRTUELLE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN NACH ENDE DER COVID-GESETZGEBUNG
Im Rahmen der COVID-Gesetzgebung war es vorrübergehend möglich, Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten. Ende April 2023 wurde nunmehr ein Ministerialentwurf für das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz(VirtGesG) im Parlament eingebracht. Das Gesetz soll bereits mit 14.07.2023 in Kraft treten und virtuelle bzw. hybride Gesellschafterversammlungen dauerhaft möglich machen.Das VirtGesG unterscheidet zwischen einfachen virtuellen und moderierten virtuellen Versammlungen (mit einem Versammlungsleiter) sowie hybriden Versammlungen.
Ein grundlegender Unterschied zur derzeit geltenden Rechtslage nach dem COVID-19-GesG ist, dass die Durchführung virtueller bzw. hybrider Versammlungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) ausdrücklich vorgesehen sein muss. Der vertraglichen Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen kommt in diesem Zusammenhang somit eine besondere Bedeutung zu und es besteht konkreter Handlungsbedarf, sofern Gesellschaftsverträge aktuell noch keine Regelungen dahingehend vorsehen.