NEWSLETTER 06-2016: NEUERUNGEN BEI DER GesbR – HANDLUNGSBEDARF BEI SYNDIKATSVERTRÄGEN
Mit 01.07.2016 tritt eine bereits vor zwei Jahren eingeführte Gesetzesänderung im Bereich des Rechts der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) in Kraft, welche maßgeblich Änderungen im Bereich des Kündigungsrechtes mit sich bringt und daher erhebliche (negative) Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, insbesondere bei auf Syndikatsverträgen beruhenden Syndikaten aber auch sonstigen Innengesellschaften, etwa Arbeitsgemeinschaften, nach sich ziehen wird.
Waren bisher bei derartigen Innengesellschaften gänzliche Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsverzichte wirksam, so ist dies ab 01.07.2016 nicht mehr der Fall, sondern es gilt eine neue, gesetzliche zwingende Kündigungsregelung, welche es jedem Gesellschafter ermöglicht zum Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die Kündigung der Gesellschaft auszusprechen.
Das dies gerade für Syndikatsverträge und die darin vereinbarten langfristigen Stimmbindungen höchst problematisch und von den beteiligten Parteien keineswegs gewünscht ist, liegt auf der Hand, lässt sich aufgrund des zwingenden Charakters der gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht vermeiden.
Zwar arbeitet der Gesetzgeber derzeit an einer möglichen Korrektur der bereits bestehenden Gesetzeslage, ob diese aber rechtzeitig vor dem 01.07.2016 umgesetzt werden kann, ist fraglich. Möchte man daher vermeiden, dass jedem Gesellschafter plötzlich ein Kündigungsrecht zusteht, so muss jedenfalls noch vor dem 01.07.2016 gehandelt werden.
Neben einem gesetzlich vorgesehenen, zeitlich befristeten Optierungsrecht zur alten Rechtslage, bestehen auch Gestaltungsmöglichkeiten um künftig das Kündigungsrecht zulässig und langfristig einzuschränken.
Welche Möglichkeiten dies sind, stellen wir im Langtext unseres Newsletters dar.