NEWSLETTER 06-2019: DIE BESTELLUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GMBH ALS ZWINGENDE KOMPETENZ
In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH eine zwingende Zuständigkeit der Gesellschafter darstellt. Anderen Organen der Gesellschaft, wie dem Aufsichtsrat, kann die Bestellungskompetenz nicht übertragen werden. Der OGH hat damit die Einflussnahme der Gesellschafter einer GmbH auf die Leitung der Gesellschaft gestärkt.
Diese rezente Rechtsprechung des OGH nimmt Einfluss auf bestehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die eine Übertragung der Bestellungskompetenz – meistens über Konstruktionen der Stimmbindungen – vorgesehen.
In einer lang erwarteten Entscheidung hat der OGH die in der Lehre kontrovers diskutierte Rechtsfrage beantwortet, ob in einer GmbH die Bestellung des Geschäftsführers eine zwingende Kompetenz der Generalversammlung darstelle oder ob auch andere Organe (zB der Aufsichtsrat) oder Dritte damit betraut werden können. Die Frage hatte keine eindeutige gesetzliche Regelung im GmbHG erfahren. Der OGH hat nun klargestellt, dass die Bestellungskompetenz der Gesellschafter gemäß § 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG zwingend ist und damit eine gesellschaftsvertragliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ein anderes Organ (im gegenständlichen Fall ging es um den Aufsichtsrat) als unzulässig qualifiziert (OGH 21.03.2019, 6 Ob 183/18g).
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