NEWSLETTER 07-2017: AUFTRAGGEBERHAFTUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT – HFU-GESAMTLISTE
Eine wesentliche Gefahr in der Bauwirtschaft stellt die Haftung des Auftraggebers für Beitragsschulden eines Auftragnehmers (Subunternehmer) dar.
Diese Auftraggeberhaftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
Obwohl bereits seit 01.09.2009 eine Auftraggeberhaftung für Subunternehmen in der Bauwirtschaft gilt, bereiten die Details dieser Regelung vielen Unternehmen nach wie vor Schwierigkeiten.
Die Auftraggeberhaftung ermöglicht den Krankenversicherungsträgern, bei im Baubereich tätigen Unternehmen die Beitragsschulden eines Auftragnehmers unter bestimmten Voraussetzungen von dessen Auftraggeber einzufordern.
Von der Auftraggeberhaftung sind alle Unternehmen betroffen, die einen Auftrag über die Erbringung von Bauleistungen oder die Reinigung von Bauwerken ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergeben.
Die Auftraggeberhaftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
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