NEWSLETTER 08-2016: BEKÄMPFUNG VON SOZIALBETRUG – HAFTUNGSFOLGEN FÜR GENERALUNTERNEHMER/AUFTRAGGEBER
Am 01.01.2016 ist das sogenannte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient dazu, in Hinkunft Sozialbetrug besser bekämpfen zu können.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt werden. In der Praxis wird es sich hierbei regelmäßig um Unternehmen am Ende der Subunternehmerkette handeln. Die Feststellung eines Unternehmens als Scheinunternehmen kann dazu führen, dass dessen Auftraggeber für die Löhne und Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter des Scheinunternehmens haften muss.
Der Newsletter soll einen Überblick über die potentiellen Haftungsrisiken und auch die Möglichkeiten, Haftungen zu vermeiden, liefern.
Mit 01.01.2016 ist das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) in Kraft getreten. Das SBBG bezweckt die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug und statuiert neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Subunternehmen.