NEWSLETTER 08-2019: VERMÖGENSAUFTEILUNG NACH AUFLÖSUNG EINER LEBENSGEMEINSCHAFT
Viele Paare ziehen die nichteheliche Lebensgemeinschaft der formalen, vom Gesetz geregelten Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft vor. Auf die Lebensgemeinschaft wird zwar zum Teil in Gesetzen Bezug genommen, allerdings fehlt es an einer umfassenden rechtlichen Regelung dieser Form des Zusammenlebens. Vor allem in Hinblick auf das vermeintlich “gemeinsame” Vermögen der Lebenspartner können sich viele rechtliche Unsicherheiten ergeben.
Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird zwar in manchen Gesetzen Bezug genommen, allerdings fehlt es an einer umfassenden rechtlichen Regelung dieser Form des Zusammenlebens.
So kann das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bereichen des Mietrechtes, des Wohnungseigentumsrechtes, des Erbrechtes, des Verfahrensrechtes und des Unterhaltsrechtes rechtliche Auswirkungen haben.
Rechtliche Unsicherheiten können sich vor allem nach der Trennung, also nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft, ergeben. Am brisantesten ist hier wohl die Thematik der Aufteilung des “gemeinsamen” Vermögens. Wie in der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 24.07.2019 zu 8 Ob 49/19t einmal mehr ersichtlich wurde, empfiehlt es sich, vor größeren gemeinsamen Vorhaben vertragliche Regelungen zu treffen.
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