NEWSLETTER 08-2021: UPDATE – AUSDEHNUNG DER UNTERGRENZEN VON ABTRETUNGS- UND ABFINDUNGSPREISEN
Aufgriffsrechte werden in Gesellschaftsverträgen üblicherweise für Fälle des freiwilligen aber auch unfreiwilligen Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vereinbart und können beispielsweise aufgrund des unerwarteten Ablebens eines Gesellschafters, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. Einleitung einer Exekution in das Vermögen des Gesellschafters, ausgelöst werden.
Anders als bei Personengesellschaften erfolgt bei Kapitalgesellschaften die Abtretung des Gesellschaftsanteils – ausgenommen in Ausscheidensfällen des Umgründungsrechts oder auf Basis des Gesellschafterausschlussgesetzes – gegen Zahlung eines vordefinierten Abtretungspreises durch die aufgreifenden Gesellschafter. Bei Personengesellschaften hingegen steht dem ausscheidenden Gesellschafter – nach Kündigung – ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.
Mit jüngst ergangener Judikatur setzt der OGH seine Bestrebungen fort, die autonome Festlegung des Abfindungsanspruchs bzw. Abtretungspreises durch die Gesellschafter zu begrenzen und weitet das Verbot der Gläubigerbenachteiligung bei Insolvenz und Exekution auf sämtliche Fälle des Gesellschafterwechsels aus.
In Gesellschaftsverträgen ist es gängige Praxis, nähere Regelungen für die unterschiedlichsten Fälle des unvorhergesehenen Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter festzulegen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Zugang – möglicherweise unerwünschter – Dritter zum Kreis der Gesellschafter verwehrt bleibt.
Um dies zu gewährleisten müssen allerdings im Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter dessen bzw. deren Geschäftsanteil(e) durch die verbleibenden Gesellschafter aufgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund sehen Gesellschaftsverträge üblicherweise Aufgriffsrechte verbunden mit einer Begrenzung des Abfindungsanspruchs des scheidenden Gesellschafters vor, um einerseits die Bindung an die Gesellschaft zu fördern und andererseits nicht mit der Situation konfrontiert zu sein, kurzfristig einen hohen Abfindungsanspruch finanzieren zu müssen.
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