NEWSLETTER 08-2023: ZUR OBJEKTIVEN VERTRAGSAUSLEGUNG BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN
Von dieser Auslegung ist der OGH nunmehr abgegangen.
In einer neueren Entscheidung (6 Ob 211/22f) hat der OGH ergänzende Auslegungsregelungen für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen in Personengesellschaften festgelegt und ist damit von der bisherigen Ansicht, dass auch Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften nach Ausscheiden eines Gründungsgesellschafters objektiv auszulegen sind, abgegangen.
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