NEWSLETTER 09-2016: NEUES ZUR HAFTUNG EINES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER KOMPLEMENTÄR-GMBH
In einer Entscheidung vom 23.02.2016 hat der OGH erstmals das Erfordernis der Personenidentität zwischen Geschäftsführer, Gesellschafter der Komplementärin oder den Kommanditisten hinsichtlich der Haftung für sorgfaltswidriges Handeln des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co KG aufgegeben. In dieser Entscheidung nahm der OGH zudem zu anderen wichtigen gesellschaftsrechtlichen Themen Stellung.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung erstmalig ausgesprochen, dass eine Haftung für sorgfaltswidriges Handeln des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co KG auch dann besteht, wenn keine Personenidentität zwischen Geschäftsführer, Gesellschafter der Komplementärin oder den Kommanditisten besteht.
Erstmalig wurde auch eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist anstelle der dreijährigen für Ansprüche der GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der GmbH als Komplementärgesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr bejaht.
In dieser Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof zudem mit den Wirkungen der Zustimmung bzw. Weisung aller Gesellschafter auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft sowie der analogen Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften der GmbH auf die GmbH & Co KG.
Nähere Ausführungen zur Entscheidung des OGH entnehmen Sie unserem Newsletter.