NEWSLETTER 09-2017: PRIVATKONKURS NEU: IN FÜNF JAHREN SCHULDENFREI
Am 28.06.2017 wurde im Nationalrat die Novelle zur Privatinsolvenz (Schuldenregulierungsverfahren) beschlossen, mit welcher einerseits nun auch gescheiterten Selbständigen / Einzelunternehmern, andererseits auch vollständig vermögenslosen Personen bessere Möglichkeiten zur Entschuldung für einen Neustart eingeräumt werden sollen. Grundsätzlich entfällt nämlich nunmehr die Mindestquote, die regelmäßig in einem Abschöpfungsverfahren für einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Restschuldbefreiung erzielt werden musste (bisher 10 %) und wird auch die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von sieben auf fünf Jahre verkürzt.
Wesentlich ist auch, dass bei Einkommenslosigkeit ein Zahlungsplan nicht mehr angeboten werden muss, sondern gleich das Abschöpfungsverfahren beantragt werden kann.
Grundsätzlich treten die Regelungen mit 01.11.2017 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.10.2017 eröffnet werden. Im Einzelnen sind die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen aber sehr differenziert.
Am 28.06.2017 wurde im Nationalrat das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017, BGBL I Nr. 122/2017) beschlossen, mit dem die Insolvenzordnung (IO) das Gerichtsgebührengesetz (GebG), das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und die Exekutionsordnung (EO) geändert werden. Schwerpunkt und Zielsetzung des Gesetzgebers lag auf der Erleichterung zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch für die gescheiterten (Einzel-)Unternehmer oder vollkommen einkommenslosen Schuldnern, wobei die aus einem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission im Regierungsentwurf übernommenen und aus den Medien bekannten Eckpunkte (Dauer des Verfahrens drei Jahre und Wegfall eines Quotenerfordernisses) so letztlich gegen den Widerstand der Gläubigervertreter nicht zur Gänze durchgesetzt werden konnten. Neben dem Schwerpunkt der Novelle im Privatinsolvenzrecht werden aus Anlass der Novelle in der IO noch weitere Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen, sowie auch einzelne Regelungen im GebG, IESG und der EO geändert bzw. adaptiert, auf welche Änderungen hier im Einzelnen aber nicht einzugehen ist.
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