NEWSLETTER 09-2018: DAS 2. ERWACHSENENSCHUTZ-GESETZ
Seit 01.07.2018 ersetzt das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz das bisherige Sachwalterrecht. Das neue System stellt eine Abkehr vom Prinzip des automatischen Verlustes der Handlungsfähigkeit dar. Zudem wurden nunmehr vier Vertretungsformen vorgesehen: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Die Autonomie der betroffenen Person ist jedoch bei der Vorsorgevollmacht weiterhin am stärksten ausgeprägt. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist künftig bei Rechtsanwälten, Notaren und bei Erwachsenenschutzvereinen möglich.
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) hat die Grundstruktur der Vorsorgevollmacht beibehalten, jedoch in zahlreichen Punkten geändert. Neu ist insbesondere, dass die Vorsorgevollmacht künftig nur vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein wirksam errichtet werden kann.
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