NEWSLETTER 09-2019: LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN UND IHRE FORMVORSCHRIFTEN
Testamente müssen, damit sie gültig sind und im Verlassenschaftsverfahren beachtet werden, strenge Formalitäten erfüllen. Kürzlich beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Rechtsfrage, ob die Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments mit im Original geschriebenen und unterschriebenen Änderungen den Anforderungen des § 578 ABGB (aF) genügt.
Der OGH kommt dabei zu einem eindeutigen Ergebnis mit erheblichen Auswirkungen, weshalb in diesem Newsletter nicht nur die Entscheidung selbst dargestellt wird sondern auch die Formvorschriften für Testamente im Allgemeinen in Erinnerung gerufen werden.
Letztwillige Verfügungen bedürfen der Einhaltung gewisser Formvorschriften, deren Beachtung unerlässlich für die Gültigkeit und Wirksamkeit derselben ist. Erst kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder mit den Formalitäten einer letztwilligen Verfügung, genauer gesagt einem Testament, auseinanderzusetzen. In seiner Entscheidung 2 Ob 19/19 m, veröffentlicht am 25.07.2019, beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob die Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentes mit im Original geschriebenen und unterschriebenen Änderungen, den gesetzlichen Anforderungen der Unterschriftlichkeit genügt.
In diesem Newsletter werden auch die Formvorschriften für Testamente im Allgemeinen in Erinnerung gerufen.