NEWSLETTER 09-2020: MELDEPFLICHTEN NACH DEM EU-MELDEPFLICHTGESETZ
Auf Basis des bereits am 01.07.2020 in Kraft getretenen EU-MPfG sind steuerliche Gestaltungen die Bezug zu mehr als einem Mitgliedsstaat der EU oder zu einem Mitgliedsstaat und einem Drittland haben, mitunter national meldepflichtig. Von der Meldepflicht betroffen sind insbesondere auch steuerliche und rechtliche Berater, Banken und Finanzdienstleister.
Der Gesetzeswortlaut ist überdies sehr weit gefasst, sodass zahlreiche Gestaltungen erfasst sein können. Hinzu kommt, dass diese Meldepflicht auch rückwirkend, für Gestaltungen seit 25.06.2018 gilt.
Die ersten Meldefristen laufen nun spätestens mit 31.10.2020 ab, deshalb, aber auch aufgrund der erheblichen finanzstrafrechtlichen Sanktionen bei Meldepflichtverletzung, sollte man sich mit diesen neuen Compliance-Anforderungen ehestmöglich auseinandersetzen.
Aufgrund der Freiheiten innerhalb der Europäischen Union können sich Kapital und Personen relativ frei bewegen, was dazu führt, dass vermehrt auch grenzüberschreitende Gestaltungen gewählt wurden und werden, die zum Teil auch dem Zweck der größtmöglichen Steuervermeidung dienen.
Da dies nicht im Interesse der Mitgliedsstaaten liegt, wurde bereits vor längerer Zeit eine EU Richtlinie zur Meldepflicht und dem verpflichtenden Informationsaustausch für derartige Gestaltungen erlassen [Richtlinie RL (EU) 2018/822 zur Änderung der RL (EU) 2011/16 (Amtshilferichtlinie) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (“DAC 6”)].
Die EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie bis längstens 31.12.2019 in das nationale Recht umzusetzen. In Österreich wurde dieser Pflicht mit dem
EU-Meldepflichtgesetz (“EU-MPfG“) entsprochen, das am 19.09.2019 durch den Nationalrat beschlossen wurde und am 01.07.2020 in Kraft getreten ist.
Näheres dazu finden Sie in unserem Newsletter.