NEWSLETTER 10-2018: KURZZEITIGE VERMIETUNG VON ALTBAUWOHNUNGEN ÜBER ONLINEPLATTFORMEN
Unterschiedliche Internetplattformen bieten die Möglichkeit, die eigene Wohnung tageweise an Dritte, vorwiegend Touristen, zu vermieten bzw. unterzuvermieten. Diese Verwertungsmöglichkeit wird nicht nur von Wohnungseigentümern, sondern auch von Wohnungsmietern genützt.
Anlässlich seiner aktuellen Entscheidung zu 7 Ob 189/17w hat sich der OGH mit der Frage beschäftigt, ob durch die tageweise Untervermietung von Altbauwohnungen der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG verwirklicht werden kann. Dieser sieht vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis aufkündigen kann, wenn der Mieter den Mietgegenstand durch (teilweise) Überlassung an einen Dritten gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr ein richtungsweisendes Urteil gefällt und die Kündigung von Mietern bestätigt, die durch kurzzeitige Untervermietung ihrer gemieteten Altbauwohnung über eine Internet-Buchungsplattform übermäßig hohe Gewinne erzielt hatten.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinander, ob die Mieter einer Altbauwohnung durch die tageweise Untervermietung des Mietgegenstandes “unverhältnismäßig hohe Einkünfte” erzielten und dadurch einen Kündigungsgrund im Sinne der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) verwirklichten.
Im Rahmen unseres aktuellen Newsletters haben wir diese Entscheidung analysiert und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Vermietung von Altbauwohnungen dargestellt.