NEWSLETTER 12-2020: AUFGRIFFSRECHTE IN GESELLSCHAFTSVERTRÄGEN AUCH BEI INSOLVENZ DES GESELLSCHAFTERS
In Gesellschaftsverträgen sind häufig Bestimmungen enthalten, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschafter auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters “unter sich” bleiben können und nicht mit einem “fremden” Nachfolger zurechtkommen müssen.
Deshalb werden sogenannte Aufgriffsrechte vereinbart. Diese sind auch für den Fall der Insolvenz des Gesellschafters – was bisher umstritten war – zulässig, allerdings nur in einem engen Rahmen, wie der OGH kürzlich entschied!
In Gesellschaftsverträgen wird häufig eine Klausel dafür vorgesehen, dass für bestimmte Fälle des freiwilligen (Verkauf) oder unfreiwilligen (Insolvenz, Tod) Ausscheidens eines Gesellschafters, die übrigen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht haben. Der Grund liegt häufig darin, dass die Gesellschafter unter sich bleiben und keinen neuen Gesellschafter aufgezwungen bekommen wollen. Sie wollen (mit)entscheiden, wer neuer Geschäftspartner in der Gesellschaft wird.
In unserem neuen Newsletter informieren wir Sie über die neueste Entscheidung des OGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis.