NEWSLETTER 14-2014: GESCHÄFTSFÜHERHAFTUNG BEI ANLEGERSCHÄDEN
In einer neuen Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass stets dann, wenn kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, der Geschäftsführer eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens dafür Sorge zu tragen hat, dass eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, widrigenfalls er nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen persönlich haftbar gemacht werden kann.
Aufgrund dieser neuen Entscheidung ist davon auszugehen, dass auch in anderen Berufszweigen der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt und keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.