Ausscheiden wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Mehrfachbeteiligung
Ausgabe | 2016/06, Nr. 3 |
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Titel | Ausscheiden wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Mehrfachbeteiligung |
Zeitschrift | RPA |
Autor(en) |
Kurzbeschreibung
Wird bei einer gemeinsamen Vergabe durch den Bund und die Länder in den Ausschreibungsunterlagen als zuständiges Gericht für Nachprüfungsanträge das BVwG genannt, muss davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Bundes am geschätzten Auftragswert gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit f B-VG mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Bieter mit anderen Unternehmern für einen Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden im Sinne des § 129 Abs 1 Z 8 BVergG getroffen haben, sind im Falle einer Mehrfachbeteiligung zweier Bieter im Vergabeverfahren insbesondere der Inhalt und die Aufbereitung der Angebote, die gemeinsame Angebotsübermittlung durch einen Bieter, eine auffallend ähnliche Preisgestaltung der beiden Angebote, die enge Zusammenarbeit der Bieter in der Vergangenheit und die Tatsache, dass in beiden Angeboten ein und dieselbe Person als Projektleiter bestimmt ist, ausschlaggebend.
Kommen Bieter durch eine Mehrfachbeteiligung in mehreren Losen zum Zug, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen bei jedem Los ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten sollte, ist dies ein Indiz für eine Wettbewerbsverzerrung.
Den Bietern muss die Möglichkeit gegeben werden, darzulegen, dass das jeweilige andere Unternehmen tatsächlich keine Kenntnis über den Inhalt des anderen Angebots hatte und die Preisgestaltung tatsächlich nicht beeinflussen konnte.
Für die Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung reicht die Verwirklichung eines einzigen Ausscheidensgrundes aus.