VwGH: Zur vertieften Angebotsprüfung durch den Auftraggeber und die Vergabekontrollbehörde
Ausgabe | 2012/04, Heft 2 |
---|---|
Titel | VwGH: Zur vertieften Angebotsprüfung durch den Auftraggeber und die Vergabekontrollbehörde |
Zeitschrift | RPA |
Autor(en) |
Kurzbeschreibung
1. Die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ist in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen.
2. Gemäß § 125 BVergG 2006 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen. Die Vergabekontrollbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Vielmehr hat die Vergabekontrollbehörde – ebenso wie derAuftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen diein § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.
3. Der Umstand, dass der Auftraggeber „seine“ vertiefte Angebotsprüfung im Vergabeverfahren auf Basis eines von Sachverständigen stammenden Amtsvermerks durchführte, entbindet die Vergabekontrollbehörde nicht, konkrete Einwände im Nachprüfungsverfahren gegen die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ebenfalls einer Beurteilung aus sachverständiger Sicht zu unterziehen.
4. Eine einstweilige Verfügung lebt auch bei Wegfall des über den Nachprüfungsantrag absprechenden Bescheides nicht wieder auf.